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ErbSt: Steuerschuldner
• Gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG ist Steuerschuldner der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber. Diese Bestimmung erscheint auf den hinsichtlich der Ersatztatbestände des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG in Betracht kommenden Personenkreis nicht ohne weiteres anwendbar. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck dieser Bestimmung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass „Geschenkgeber" i. S. d. § 13 Abs. 1 ErbStG beim zweiten Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG derjenige ist, in dessen Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt. - (§ 13 Abs. 1 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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