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Aufschiebend bedingte Schenkung
• Betreffend aufschiebend bedingte Schenkungen - für die es anders als für den aufschiebend bedingten Erwerb von Todes wegen (§ 12 Abs. 1 Z 1 lit. a ErbStG) keine Sonderregel gibt - vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Meinung, dass die Zuwendung regelmäßig vor dem Eintritt einer Bedingung nicht als ausgeführt anzusehen ist. - (§ 12 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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