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GrESt: Begünstigung
• Wer eine Begünstigung i. S. d. § 1 Abs. 4 Grunderwerbsteuergesetz begehrt, hat nicht nur die seinerzeitige Besteuerung nachzuweisen, sondern auch den Nachweis dazu zu führen, dass die Verträge zwischen den gleichen Vertragsparteien abgeschlossen wurden. - (§ 1 Abs. 4 GrEStG), (Abweisung)
(, 2002/16/0214)