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Gerichtsgebühren
• Die Bestellung von Prüfern fällt in den Zuständigkeitsbereich des Firmenbuchgerichts. Daraus folgt, dass es sich bei dem Antrag um Bestellung von Prüfern i. S. d. § 118 Abs. 2 AktG um einen den Gerichtsgebühren i. S. d. TP 10 GGG unterliegenden Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung des Firmenbuchgerichtes handelt. - (TP 10 GGG), (Abweisung)
(, 0247)