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Zinsen als Werbungskosten bei Vermietung (§ 28 EStG)
Zinsen als Werbungskosten bei Vermietung (§ 28 EStG)
Finanziert ein StPfl. die Herstellung von Eigentumswohnungen, von denen eine vermietet und die andere selbst genutzt werden soll, mit Eigenmitteln und Darlehen, dann kann er die Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Herstellung der der Einkünfteerzielung dienenden Eigentumswohnung verwendet. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass S. K 16der StPfl. die Herstellungskosten der vermieteten Wohnung mit Darlehensmitteln gesondert bezahlt. Stellt der Unternehmer die Kosten des Gesamtgebäudes nur einheitlich in Rechnung, dann kann der StPfl. die für die Zuordnung erforderliche Aufteilung (im Verhältnis der Nutzflächen) selbst vornehmen und die sich danach ergebenden Herstellungskosten gesondert mit Darlehensmitteln bezahlen. Werden die Fremdmittel hingegen zur Gänze auf ein Konto gutgeschrieben, von dem die gesamten Kosten bezahlt werden, sind die Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig (BFH , IX R 22/01 in BB 2003, 1712).