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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 74
GrESt: Baurecht
• Das Baurecht bildet ein selbstständiges Recht, sodass der Baurechtsvertrag ein Rechtsgeschäft auf Übereignung, d. h. Bestellung eines Baurechtes lautet und daher dem Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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