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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 74

GrESt: Baurecht

Das Baurecht bildet ein selbstständiges Recht, sodass der Baurechtsvertrag ein Rechtsgeschäft auf Übereignung, d. h. Bestellung eines Baurechtes lautet und daher dem Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegt. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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