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Zum Umfang der Nichtigkeit nach § 879 Abs 3 ABGB und § 6 KSchG
§§ 864a, 878, 879 ABGB; §§ 6, 28 KSchG; § 226 ZPO
Verstöße gegen § 879 Abs 3 ABGB oder § 6 KSchG bewirken grds nur die Nichtigkeit der betroffenen Klausel; der Restvertrag bleibt bestehen.
Der Verbandskläger muss anhand der konkreten Bestimmungen die Gesetzwidrigkeit der inkriminierten Klauseln denkmöglich darlegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
2.Zu Klausel 1 (Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.):
2.1 Die Nichtigkeit von Nebenabreden hat dann nicht die Ungültigkeit des Gesamtvertrags zur Folge, wenn der Vertrag auch ohne diese Nebenabreden bestehen könnte (9 ObA 2264/96y); dann sind nur diese Vertragsklauseln unwirksam (RS0016420 [T2]) und der von der Sittenwidrigkeit nicht umfasste Restvertrag bleibt wirksam (vgl 1 Ob 144/04i).
Riedler (in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 879 Rz 54) verweist dazu, dass der Restvertrag bei Nichtigkeit einer gröblich benachteiligenden Bestimmung nach § 879 Abs 3 ABGB iZw gültig bleibe, auf § 878 S 2 ABGB.
Krejci (in Rummel, ABGB4 § 879 ABGB Rz 255) meint, es sei Teilnichtigkeit angeordnet, weil § 879 Abs 3 ABGB von der Nichtigkeit einer Vertragsbestimmung spreche, schließt aber an, das Wertungsproblem Gesamt- oder Teilnicht...