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Geschäftsführer: Haftung
• Behauptet ein Geschäftsführer i. Z. m. der Heranziehung zur Haftung, er sei etwa durch Krankheit an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert worden, so schließt dies ein Verschulden an der Verletzung seiner Pflichten nicht aus, da er - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß auszuüben bzw. die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu beseitigen - dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen. Welcher Zeitraum zwischen dem Erkennen der Behinderung bzw. der Ergebnislosigkeit der Bemühungen, diese zu beseitigen, und dem Rücktritt haftungsrelevant ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. - (§ 57 Abs. 1 NÖ AO), (Abweisung)
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