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KommSt: KöR
• § 3 Abs. 1 KommStG 1993 setzt ausdrücklich eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus. Dies bedeutet, dass bei Körperschaften öffentlichen Rechts mit Betrieben, die eine solche Tätigkeit nicht entfalten, ein kommunalsteuerrechtlich erheblicher Unternehmensbereich zu verneinen ist. - (§ 3 Abs. 1 KommStG 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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