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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 71

FinStrG: Offenlegungspflicht

• Die Tatsache, dass der Beschuldigte in zahlreichen Eingaben stets seinen Rechtsstandpunkt offen gelegt hat, steht einer Verletzung derOffenlegungspflicht i. S. d. § 33 Abs. 1 FinStrG nicht entgegen. Um diese Verletzung zu vermeiden, wäre es nämlich erforderlich gewesen, in den Umsatzsteuererklärungen oder deren Beilagen darauf hinzuweisen, dass er - seinem Rechtsstandpunkt entsprechend - die auf den Betrieb des (nicht vorsteuerabzugsberechtigten) Mercedes entfallenden Vorsteuern tatsächlich abgezogen habe. - (§ 33 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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