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Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
• Zu den Voraussetzungen eineswirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. d. § 45 Abs. 2 BAO gehört es, dass der (begünstigte) Zweck nicht anders als durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichbar ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis 98/14/0227 ausgeschlossen, dass das Ziel der Kommunikationsförderung notwendig an den Betrieb eines Lokals unter Abgabe von Speisen und Getränken gebunden ist. - (§ 45 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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