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SWK 26, 10. September 2003, Seite R 69

VfGH: Exekutionsverfahren

Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die elektronische Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens BGBl. Nr. 498/1996 wegen Gesetzwidrigkeit; der VfGH ist insgesamt der Auffassung, dass § 73 a Abs. 1 der Exekutionsordnung im Hinblick auf den Tatbestand „unter Bedachtnahme auf ... eine Sicherung vor Missbrauch" dahin gehend zu verstehen ist, dass der Bundesminister für Justiz im Verordnungswege jene Regelungen zu erlassen hat, die dem Anliegen des Betroffenen Rechnung tragen, hinsichtlich der elektronischen Einsicht Dritter in die ihn betreffenden personenbezogenen Daten (hier: der Namensverzeichnisse) die Richtigstellung, worunter auch die Ergänzung personenbezogener Daten für Zwecke der elektronischen Einsicht verstanden werden kann (vgl. etwa ), oder Löschung, hier im Sinne eines Ausschlusses der elektronischen Einsicht in die in Rede stehenden personenbezogenen Daten, erwirken zu können. Die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen sind daher insoferne gesetzwidrig, als sie eine derartige S. R 70Ergänzung bzw. einen solchen Ausschluss von der elektronischen Einsicht (vor Ablauf der mindestens 14-monatigen Frist) ausschließ...

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