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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 195

Nichtabzugsfähige Abschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG; Kennzahl 613)


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Nichtabzugsfähige Abschreibungen und Veräußerungsverluste (§ 12 Abs. 3 Z 1 KStG; Kennzahl 613)
Der zitierte § 12 Abs. 3 KStG besagt, dass die Abschreibung von Beteiligungen, deren Erträge von der Körperschaftsteuer befreit sind, auf den niedrigeren Teilwert oder ein Verlust aus der Veräußerung solcher Beteiligungen nur insoweit abgezogen werden darf, als nachgewiesen wird, dass die Wertminderung oder der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung und ausschüttungsbedingter Verlust).


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