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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 176

Renten, dauernde Lasten, Nachkauf von Versicherungszeiten (Kennzahl 450)


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S. S 176Renten, dauernde Lasten, Nachkauf von Versicherungszeiten (Kennzahl 450)
Auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten können als Sonderausgaben in Betracht kommen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Renten oder dauernde Lasten, die Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, müssen bei der entsprechenden Einkunftsart abgezogen werden.
Renten und dauernde Lasten, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden (Kaufpreisrenten), sind insoweit abzugsfähig, als die Summe der gezahlten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt. Bei solchen Renten ist daher festzustellen, wie hoch der kapitalisierte Wert zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen war und ob der kapitalisierte Wert durch die inzwischen geleisteten Zahlungen schon abgetragen ist. Die Rentenzahlungen sind erst nach Erschöpfung des kapitalisierten Wertes als Sonderausgaben abzugsfähig. Der kapitalisierte Wert der Rente ist nach den Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 Bewertungsgesetz zu ermitteln (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG).
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen kommen nur dann als Sonderausgaben in Betracht, wenn sie auf Vereinbarungen zwischen dem Unterh...


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