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Zur Verfügung über Spareinlagen durch Miterben
Z 6, 35 ABB; §§ 820, 821, 825, 889, 959, 1000, 1333 ABGB; §§ 166, 178, 183 AußStrG; §§ 31, 32, 40 BWG; § 406 ZPO
Jedenfalls wenn weder die Geltung von ABB noch von Sparbedingungen erwiesen ist, kann jeder Miterbe nach Einantwortung über seinen Anteil an der Typ 2-Spareinlagenforderungen selbständig verfügen, so er die Sparurkunde vorlegt und seine materielle Berechtigung (Berechtigung des Rechtsvorgängers und Gesamtrechtsnachfolge) nachweist.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Kl und der NI sind Kinder des Erblassers [„EL“]. Dieser verfügte über Sparkonten bei der beklP: Konto „T“, „R“, „K“ und „M“.
Bei Einbringung der Klage wiesen die beiden erstgenannten Konten Guthaben von € 15.000 bzw € 15.809,07 auf, das Konto „K“ hatte einen Guthabensstand von € 918,97. Beim Konto „M“ ist der Guthabensstand zu diesem Zeitpunkt unbekannt.
Der EL erzählte der Kl im Jahr 2007, wo er seine Sparbücher [„SpB“] aufbewahre, nannte ihr die Losungswörter und erklärte, dass die SpB ihr gehören würden, wenn er sterbe. Die Kl hatte bei der beklP ein Schließfach eröffnet. Nachdem dem EL die SpB im Jahr 2008 abhandengekommen waren, vereinbarte er mit der Kl, dass er die SpB künftig in diesem Schließfach aufbewahren werde. Fortan h...