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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen
Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb
nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung
aufzunehmen:
• Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden
Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von
Bausparguthaben.
• Zinsen aus öffentlich begebenen inländischen
Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen
die so genannten „Altemissionen", das sind:
a) Anleihen
supranationaler Finanzinstitutionen, z. B. Weltbank, die vor dem emittiert
wurden,
b) Schillinganleihen, die vor dem emittiert
wurden,
c) Fremdwährungsanleihen, die vor dem emittiert
wurden.
S. S 162Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den
unwiderruflichen Auftrag erteilt haben
(Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den
Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen
endbesteuert, das heißt, Sie sind nicht verpflichte...