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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 161

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen
Folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen, von denen Ihnen Kapitalertragsteuer (KESt) abgezogen wurde, sind endbesteuerungsfähig; Sie sind deshalb nicht verpflichtet, diese Erträge in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen:
• Zinsen aus Spareinlagen, Festgeldern und laufenden Guthaben bei inländischen Banken, auch Zinsen von Bausparguthaben.
• Zinsen aus öffentlich begebenen inländischen Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen, ausgenommen die so genannten „Altemissionen", das sind:
a) Anleihen supranationaler Finanzinstitutionen, z. B. Weltbank, die vor dem emittiert wurden,
b) Schillinganleihen, die vor dem emittiert wurden,
c) Fremdwährungsanleihen, die vor dem emittiert wurden.
S. S 162Wenn Sie für solche Wertpapiere Ihrer Bank den unwiderruflichen Auftrag erteilt haben (Optionserklärung gemäß § 97 Abs. 2 EStG), von den Erträgen die KESt für Sie abzuführen, sind auch die Erträge aus den Altemissionen endbesteuert, das heißt, Sie sind nicht verpflichte...











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