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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 151
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320; vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR 2000)
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Kennzahl 320; vgl. Rz. 5201 bis 5303 der EStR 2000) Anzugeben sind 1. a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit, b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren, Bildberichterstatter, Journalisten, Dolmetscher und Übersetzer. Unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmensberater als freiberuflich Tätiger anzuerkennen ist, wurde im Erlass des BMF, AÖFV 265/1992, festgelegt. S. S 152 S. S 153Die Sonderklassegebühren der Spitalsärzte sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit diese Entgelte nicht von der Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden. Ein Spitalsarzt kann die ihm durch diese Tätigkeit, auch allfällige durch seine wissenschaftliche Tätigkeit entstandenen Betriebsausgaben - eventuell das 12%ige Betriebsausgabenpauschale - von den erhaltenen Einnahmen abziehen. c) Einkünfte a... |