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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 145
Mitteilungen über Honorarzahlungen (§ 109 a EStG)
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S. S 145Mitteilungen über Honorarzahlungen (§ 109 a EStG) Ab 2002 sind bestimmte Honorarzahlungen (wie Vergütungen an Aufsichtsräte, Bausparkassen- und Versicherungsvertreter, Vortragende etc., siehe oben bei Pkt. 7 auf Seite S 142) dem Finanzamt zu melden. Der Honorarempfänger sollte von der Meldung eine Kopie erhalten. Der Honorarempfänger hat an dieser Stelle die Anzahl der Meldungen von erhaltenen Honorarzahlungen anzuführen. |