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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 211
Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw. (Kennzahl 057)
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Schuld gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz usw. (Kennzahl 057) Die zitierten gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 19 Abs. 1 zweiter Satz: Bei den im § 3 a Abs. 10 genannten Leistungen sowie bei Vermittlungsleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat. Art. 19 Abs. 1 Z 3: Bei den im Art. 3 a genannten Leistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte hat und • der Leistungsempfänger Unternehmer ist und im Inland Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat . . . S. S 212Art. 25 Abs. 5: Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht. Es handelt sich hier um Leistungen ausländischer Unternehmer, insbesondere die Einräumung von Urheberrecht... |