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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 206

Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017; siehe bei Rz. 3941 f. UStR 2000)


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Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 017; siehe bei Rz. 3941 f. UStR 2000)
Hier sind die steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen anzuführen (die Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet werden unter Kennzahl 011 erklärt), ausgenommenS. S 207 die in Kennzahl 018 genannten Fälle. Zur Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter anderem notwendig, dass der Abnehmer seine UID-Nummer bekannt gegeben hat.


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