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SWK 4, 5. Februar 2003, Seite S 197

Verlustabzug (Kennzahlen 618 und 619)


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Verlustabzug(Kennzahlen 618 und 619)
Ein Verlustabzug ist zulässig. Siehe Seite S 180 f.
Ab 2001 wurde im § 2 Abs. 2 b eine Verlustverrechnungsgrenze von 75% eingeführt, sodass der Verlustvortrag nur bis zu 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden kann. Insoweit die Verluste im laufenden Jahr nicht abgezogen werden können, sind sie in den folgenden Jahren unter Beachtung der Grenze von 75% abzuziehen.


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