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Wiederholte Pfändung von Kontoguthaben?
Sofern bei wiederholter Pfändung von Bankguthaben aufgrund ein und desselben Exekutionstitels deren Notwendigkeit nicht aktenkundig oder gerichtsbekannt ist, muss der betreibende Gläubiger dazu Vorbringen erstatten, etwa behaupten, dass sich der Kontostand inzwischen erhöht habe. Das Fehlen einer solchen Behauptung stellt keinen verbesserungsfähigen Inhaltsmangel des neuen Exekutionsantrages dar, der deshalb ohne Verbesserungsversuch abzuweisen ist.
LG Ried im Innkreis , 6 R 4/17f
Aus der Begründung:
Aufgrund [eines] vollstreckbaren Zahlungsbefehls beantragte die betrP am beim BG S zu 2 E 1437/16m die Bewilligung der Forderungsexekution durch Pfändung der der verpflP gegen die Allgemeine Sparkasse Oberösterreich Bank AG zustehenden Forderung in Form des Guthabens auf einem (mit Anführung der IBAN näher präzisierten) Girokonto. Das ErstG bewilligte am die Exekution antragsgemäß.
Im gegenständlichen Exekutionsverfahren brachte die betrP am einen inhaltsgleichen Exekutionsantrag – also auch gestützt auf den gleichen Exekutionstitel – ein, den das ErstG mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung abwies, dass zwar die wiederholte Pfändung eine...