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Verdeckte Ausschüttungen
• Verdeckte Ausschüttungen können das Einkommen einer Körperschaft in zwei Formen mindern: Entweder es liegen überhöhte (scheinbare) Aufwendungen oder zu geringe (fehlende) Einnahmen vor. - (§ 8 Abs. 2 KStG 1988), (Abweisung)
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