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Zweifelsfragen zu Betriebsübertragungen unter Anwendung der Vorschriften des NEUFÖG
Konkretisierung der Anwendungsvoraussetzungen bzw. Begünstigungen notwendig?
Der Gesetzgeber hat mit dem Konjunkturbelebungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2002) u. a. das NEUFÖG novelliert und etliche für Betriebsneugründungen bereits ab geltenden Begünstigungen auch auf Fälle der entgeltlichen und unentgeltlichen Betriebsübertragungen ausgedehnt. In der zu diesem Zweck neu eingeführten Regelung des § 5 a NEUFÖG werden in dessen Absatz 1 die Anwendungsvoraussetzungen umrissen und wird in dessen Absatz 2 auf die Begünstigungen verwiesen. Wohl auch aufgrund der knappen Fassung des Regelungsinhaltes bleiben etliche Fragen offen. Diese werden auch durch die jüngst erlassene VO BGBl. II Nr. 483/2002 nicht geklärt.
1. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 5 a Abs. 1 NEUFÖG
Nach den Vorschriften des Abs. 1 leg. cit. liegt eine Betriebsübertragung vor, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
Zumal sich das bestehende Gesetz zunächst in § 2 Z 2 NEUFÖG ebenso auf die „die Betriebsführung beherrschende Person (Betriebsinhaber)", die „sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt hat", bezieht, und zumal § 2 Z 4 NEUFÖG den Begriff der Neugründung negativ abgrenzt, indem nicht bloß ein „Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unent...