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EuGH: Verlustberücksichtigung
• Einkommensteuer: Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit bei fehlender grenzüberschreitender Verlustberücksichtigung
Beschlusstenor des EuGH:
„Art. 48 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 EG) steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, nach der eine natürliche Person, die in diesem Mitgliedstaat ihren Wohnsitz hat und dort eine S. R 43selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, bei der Besteuerung natürlicher Personen einen in einem bestimmten Jahr erlittenen Verlust nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn des darauf folgenden Jahres abziehen kann, wenn dieser Verlust nicht auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem ersten der beiden Jahre hat angerechnet werden können, insofern entgegen, als ein so angerechneter Verlust in keinem der betroffenen Mitgliedstaaten von den zu versteuernden Einkünften abgezogen werden kann, während dies sehr wohl möglich wäre, wenn die natürliche Person ihre selbständige und ihre nichtselbständige Tätigkeit ausschließlich in dem Mitgliedstaat ausgeübt hätte, in dem sie ihren Wohnsitz hat."
( Mertens, Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Cour d'appel de Mons)
Anmerkung: Herr Mertens ist In...