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Verfahren: Schätzung
• Die Behörde hat stets alle Mittel der Sachverhaltsermittlung einzusetzen, darf erst bei Versagen aller entsprechenden Verfahrenshandhaben zur Schätzung greifen und hat dabei trotz Pflichtverletzung des Abgabepflichtigen die Schätzung darauf anzulegen, dem Ziel der Erfassung und Berücksichtigung des materiell Richtigen zu dienen. - (§ 184 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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