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Artikel 43 - Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 a Abs. 9 lit. c lautet:
„c) ist der Empfänger einer in Abs. 10 Z 15 bezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet, wird die Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn die Leistung von einem Unternehmer ausgeführt wird, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt. Das gilt sinngemäß, wenn die Leistung von einer im Drittlandsgebiet gelegenen Betriebsstätte des Unternehmers ausgeführt wird."
EB: Die Vorschrift sieht verpflichtend vor, dass in den Fällen, in denen auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer erbracht werden, der Leistungsort im Gemeinschaftsgebiet liegt, wenn der Leistungsempfänger dort Wohnsitz oder Sitz hat. Auf die Nutzung oder Auswertung kommt es nicht an. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer ist. Damit erfolgt grundsätzlich eine systemgerechte Umsatzbesteuerung dieser Le...