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Forstwirtschaft: Pauschalierung
• Mit der Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 für forstwirtschaftliche Betriebe sind alle laufenden Betriebsausgaben abgegolten, sodass mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung davon auszugehen ist, dass entsprechend den Bedingungen des § 6 Z 2 letzter Satz EStG 1988 auch sämtliche Aufwendungen für die Pflege des stehenden Holzes und Wiederaufforstungskosten von dieser Pauschalierung erfasst sind. - (§ 17 EStG 1988), (Abweisung)
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