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Erbschaftsteuer: Steuerschuld
• Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Schenkung eines Grundstücks samt Rohbau ist daher auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. - (§ 19 Abs. 3 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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