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Umgründungen: Gebühren
• Für das Umgründungssteuerrecht gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit des Handelsrechtes, d. h. es wird steuerrechtlich an handels- oder zivilrechtliche Maßnahmen angeknüpft, wobei es betreffend die Behandlung der Gebühren und Verkehrssteuern darauf ankommt, dass das übertragene Vermögen länger als zwei Jahre als Vermögen des Übertragenden bzw. die übertragende Gesellschaft länger als zwei Jahre besteht. Es kommt dabei nicht auf den Bestand des übertragenen Vermögens schlechthin, sondern immer auf das Bestehen des jeweiligen Vermögens als Vermögen des übertragenden bzw. einbringenden bzw. zu teilenden oder zu spaltenden Rechtsträgers, also auf das subjektbezogene Bestehen des Vermögens, an. - (§ 6 Abs. 4 UmgrStG), (Abweisung)
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