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Gebühren: Befreiung
• Die Gebührenbefreiung nach § 25 Abs. 5 GebG für Gleichschriften tritt nur dann ein, wenn der die Gebührenanzeige substituierende Vermerk innerhalb der Zahlungsfrist (§3 Abs. 4 GebG) angebracht wurde. In den Fällen, in denen ein gültig zu Stande gekommener Vertrag nicht in die Aufschreibung für den entsprechenden Monat, sondern erst in die Aufschreibung eines späteren Monats aufgenommen wird, wird den aus § 3 Abs. 4 resultierenden Pflichten nicht entsprochen, sodass auch die auf § 3 Abs. 4 GebG verweisende Befreiungsbestimmung des § 25 Abs. 5 GebG nicht zum Tragen kommen kann. - (§ 25 Abs. 5 GebG), (Abweisung)
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