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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Der Umstand, dass die Gesellschaft Jahr für Jahr hohe Investitionen in das Anlagevermögen getätigt hat, stellt im Zusammenhang mit der Frage einer DB-Pflicht kein Indiz für ein Unternehmerrisiko des Gesellschafter-Geschäftsführers dar. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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