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Offenlegungspflicht gemäß § 119 BAO
(BMF) - Die Offenlegungspflicht des § 119 BAO besteht nur nach Maßgabe der Abgabenvorschriften. Keine Abgabenvorschrift verlangt, dass Abgabepflichtige unaufgefordert Umstände (z. B. steigende Einnahmen, sinkende Ausgaben) mitzuteilen haben, deren Kenntnis dem Finanzamt eine Anpassung von Vorauszahlungen nach § 45 Abs. 4 EStG 1988 ermöglichen würde. Eine derartige Anzeigepflicht ist in § 45 EStG 1988 nicht vorgesehen. Sie besteht auch nicht nach § 120 BAO oder nach § 139 BAO.
Werden derartige Umstände nicht unaufgefordert dem für die Erhebung der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt mitgeteilt, so verletzt dies keine abgabenrechtliche Anzeige- oder Wahrheitspflicht. (