Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen als Rechnungen
Rz. 2458 lautet: „Teilzahlungsanforderungen für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Wärmelieferungen gelten auch dann als Rechnungen i. S. d. § 11 UStG 1994, wenn sie die im § 11 Abs. 1 Z 3 und 4 UStG 1994 geforderten Angaben nicht enthalten (§ 17 Abs. 1 UStG 1994). Teilzahlungs-anforderungen i. S. d. § 17 Abs. 1 UStG 1994 müssen darüber hinaus weder fortlaufend nummeriert sein noch brauchen sie die UID-Nummer des leistenden Unternehmers enthalten. Derartige Rechnungen berechtigen bis auf weiteres daher trotz Fehlens einer laufenden Rechnungsnummer bzw. der UID-Nummer des Leistenden den Leistungsempfänger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 12 UStG 1994 zum Vorsteuerabzug."