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Elektronische Rechnungstellung Vorschläge für eine Verordnung zu § 11 Abs. 2 UStG
Anforderungen an ein elektronisches Rechnungslegungsverfahren
Durch die Umstellung auf elektronische Rechnungsstellung für mehrwertsteuerliche Zwecke erhofft sich die Europäische Union einen Impuls für den elektronischen Handel und Verwaltungsvereinfachungen, da durch den Einsatz elektronischer Rechnungen Effizienz- und zeitliche Vorteile genutzt und erhebliche Kosten eingespart werden können. Der ECOFIN-Rat hat im Dezember 2001 eine Einigung über die EG-Richtlinie bezüglich der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung erzielt,die von den Mitgliedsstaaten bis zum in nationales Recht umzusetzen ist.
1. Elektronische Rechnungen nunmehr im UStG verankert
In Österreich wurde das Umsatzsteuergesetz mit Wirksamkeit vom entsprechend der Richtlinie angepasst. Der zweite Unterabsatz des § 11 Abs. 2 des UStG normiert nunmehr, dass auch auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sind. Unterabsatz 3 normiert, dass auch elektronische Rechnungen über die Dauer von sieben Jahren aufbewahrt werden müssen. Ebenso muss die Echtheit der Herk...