Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VfGH lässt Abfertigungsrückstellung für AG-Vorstände zu
Änderung der Verwaltungspraxis
Bisher wurde seitens der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass für freiwillig eingegangene Abfertigungsverpflichtungen, die über die gesetzlichen (kollektivvertraglichen) Abfertigungsverpflichtungen hinausgehen, weder die Möglichkeit der Bildung einer steuerfreien Rücklage noch einer „allgemeinen" Verbindlichkeitsrückstellung gem. § 9 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 besteht (EStR 2000 Rz. 3330 ff.). Da Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft keine Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn sind, wurden entsprechende Abfertigungsrückstellungen nicht anerkannt (EStR 2000 Rz. 3334). Ein jüngst ergangenes Erkenntnis des VfGH (B 1609/01-8, ) verwirft diese Rechtsansicht und erlaubt nunmehr die Bildung von Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen gegenüber Vorstandsmitgliedern einer AG.
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende AG ist aufgrund einzelvertraglicher Regelungen mit ihren Vorständen verpflichtet, bei Beendigung der Vorstandsfunktion eine Abfertigung zu bezahlen. Diese Verpflichtung wurde durch eine Rückstellung gem. § 198 HGB im Jahresabschluss der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Die Dotierung der Rückstellung wurde im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung nicht anerkannt und war demgemäß laut Ansicht der Behörde...