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Finanzstrafverfahren: Barauslagen
• Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen dem Grunde nach. Zu den notwendigen und damit zu ersetzenden Barauslagen gehören jene Aufwendungen, die erforderlich sind, um die von der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen. - (§ 108 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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