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Nichtabzugsfähige Aufwendungen
• Selbst wenn mit der aktiven Teilnahme an „Truck-Rennen" der Eindruck eines „gesunden, prosperierenden und vertrauenswürdigen" Unternehmens vermittelt werden soll, ändert dies nichts daran, dass es sich bei dem fraglichen Aufwand um einen solchen handelt, der - soweit es sich dabei nicht um eine Einkunftsquelle eines Berufsrennfahrers handelt - der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und der auch dann unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fällt, wenn er zur Förderung der betrieblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgt. - (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988), (Abweisung)
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