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USt: Zuschuss
• Der Umsatzsteuer unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 die (entgeltliche) Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen. Das Vereinnahmen eines „Zuschusses" als solches S. R 39löst, sollte es nicht mit einem Leistungsaustausch in Zusammenhang stehen, keine Umsatzsteuerpflicht aus. - (§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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