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SWK 13, 30. April 2003, Seite R 37

Geschäftsführung KG

Die Geschäftsführung einer KG obliegt dem Komplementär. Ist der Komplementär eine GmbH, muss sie sich natürlicher Personen als Geschäftsführer bedienen. Es ist nicht ungewöhnlich, dass diese natürlichen Personen auch Kommanditisten der KG sind. Daher können die zwischen der Komplementär-GmbH und den Geschäftsführern, die auch Kommanditisten S. R 38der KG sind, abgeschlossenen Dienstverhältnisse steuerlich anerkannt werden. - (§ 23 Z 2 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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