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SWK 13, 30. April 2003, Seite W 68

Die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Kenntnis der Haftungsbestimmungen unverzichtbar

Christian Fritz

Die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird gemeinhin immer wieder als „haftungsrechtlicher Persilschein" bezeichnet. Dass dem nicht so ist und insb. für die vertretungsbefugten Organe einige „handfeste" Haftungsgefahren bestehen, soll im folgenden Beitrag verdeutlicht werden.

I. Allgemeine Grundlagen

Der Geschäftsführer haftet als geschäftsführungs- und vertretungsbefugtes Organ der GmbH. Er kann nach rechtsgeschäftlichen oder deliktischen Grundsätzen sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Dritten haften.

Der Haftungsmaßstab des Geschäftsführers ergibt sich aus seinem Pflichtenkreis laut Gesetz und/oder Vertrag sowie durch Abgrenzung zum Aufgabenbereich anderer Organe (Generalversammlung, Aufsichtsrat). Als Haftungsmasse dient das gesamte Vermögen des Geschäftsführers.

Die Zurechnung der Haftungstatbestände erfolgt durch die Organstellung als Vertretungsorgan juristischer Personen, durch zivil- und strafrechtliche Normen und durch steuerrechtliche Zuordnung.

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so haften diese grundsätzlich solidarisch. Eine Ressortaufteilung schützt nur dann vor Haftung, wenn die betreffenden Geschäftsführer ihrer Überwachungspflic...

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