Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tennisstunden als Werbungskosten?
(VwGH) - Der Beschwerdeführer erzielt als Versicherungsvertreter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte er als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für ein Tennisabonnement sowie das amtliche Kilometergeld für zwei Fahrzeuge (Audi Cabrio und VW-Golf GT TDI) geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für das Tennisabonnement nicht und die geltend gemachten Kilometergelder nur zum Teil.
Bezüglich des Tennisabos machte der Beschwerdeführer geltend, dass es nicht nur um Neuanwerbung, sondern auch um die Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit bestehenden Versicherungskunden gehe. Daher sei es besonders wichtig, das persönliche Vertrauen der Kunden zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. Gerade in lockerem Rahmen am Tennisplatz ergebe sich die Möglichkeit, auf besondere Leistungen der Versicherung des Beschwerdeführers hinzuweisen.
Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof § 20 Abs. 1 Z 3 EStG entgegen. Danach dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Wie Geschenke an Kunden bzw. Geschäftsfreunde stellen auch solche „Tennis-Einladungen" typischerweise durch die wirtschaftliche bzw. ...