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Gesellschafter-Geschäftsführer - niemals Unternehmerrisiko?
Anmerkungen zur neueren Judikatur zum GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag, zur Kommunalsteuer und zum FLAF
Neben der Betonung des Trennungsprinzips ist eine zentrale Frage, ob übernommenes Unternehmerrisiko einer Aufteilung in fremdübliches und fremdunübliches zugänglich ist.
1. Stand der bisherigen Rechtsprechung im Steuerrecht
Die Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist im EStG folgendermaßen geregelt: Sind alle Merkmale eines Dienstverhältnisses vorhanden, so ist ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Dienstnehmer, auch wenn er aufgrund gesellschaftsvertraglicher Stellung weisungsfrei gestellt ist (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG); im Gegenzug bezieht ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, auch wenn er alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt (§ 22 Z 2, 2. TS EStG). Wesentlich ist eine Beteiligung, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital mehr als 25 % beträgt.
Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2 FLAG und des § 2 lit. a KommStG qualifizieren jedoch auch jene Personen als Dienstnehmer, die zwar alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisen, aber durch ihre wesentliche Beteiligung für das EStG als Selbstständige gelten. Es wird also in ein und demselben Rechtsgebiet - dem Steuerrecht - ein und dieselbe Personengruppe einmal als Dienstnehmer behandelt, ein andermal...