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Liebhaberei: Beurteilung
• Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 2 LVO 1990 auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung (Liebhaberei) zurückzuführen ist, ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg. „typischerweise") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies ist bei einer im Übrigen nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuches, die erst auf Grund der hobbymäßigen Beschäftigung mit jener Materie, die im Sachbuch behandelt wird, ausgeübt werden kann, zu bejahen. - (§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO), (Abweisung)
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