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Werbungskosten: Berufsbezogenheit
• Wenngleich es zweifellos Sache eines Beschwerdeführers ist, die Berufsbezogenheit von Werbungskosten (hier: Druckwerke) darzutun, liegt es an der belangten Behörde, ihm hiezu vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zu geben. - (§ 16 Abs. 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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