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Liebhaberei: Beurteilung
• Die LVO 1990 stellt das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt ihrer Betrachtung; die Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist jedoch ein innerer Vorgang (Willensentschluss), der erst dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt. Es genügt daher nicht, Gewinne zu erzielen, vielmehr muss diese Absicht anhand der in § 2 Abs. 1 LVO 1990 beispielsweise aufgezeigten objektiven Kriterien beurteilt werden. Auf Wunschvorstellungen der Beschwerdeführer kommt es hiebei nicht an. - (§ 2 Abs. 1 LVO 1990), (Abweisung)
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