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Zurechnungsunfähigkeit
• Zurechnungsunfähigkeit i. S. d. § 7 Abs. 1 FinStrG kann überhaupt nur dann angenommen werden, wenn die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit der betreffenden Person ausgeschlossen gewesen wäre; der Ausnahmezustand muss, um Unzurechnungsfähigkeit zu begründen, so intensiv und ausgeprägt sein, dass das Persönlichkeitsbild des Betroffenen zerstört ist. Hinweise auf eine derartige Zerstörung des Persönlichkeitsbildes sind bei der in Rede stehenden Erkrankung (Psoriasis) in keiner Weise naheliegend. - (§ 7 Abs. 1 FinStrG), (Abweisung)
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