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Zu Zinsanpassungsklauseln beim Unternehmerkredit
§§ 869, 879, 983, 1000 ABGB; § 6 KSchG; §§ 182, 182a, 228, 502 ZPO
Bei einer Zinsgleitklausel ist der Zinssatz an eine bestimmte veränderliche Bezugsgröße derart gekoppelt, dass sich bei Änderung der Bezugsgröße auch der Zinssatz automatisch ändert. Bei einer Zinsanpassungsklausel steht der Bank hingegen ein Ermessensspielraum bei der Zinsanpassung zu.
Auch wenn ihre Handhabung im Vorhinein nicht eindeutig determiniert ist, sind einseitige Zinsanpassungsklauseln im Unternehmergeschäft grundsätzlich wirksam. Während eine Verschlechterung der Bonität des Kreditnehmers eine Zinserhöhung rechtfertigt, gilt Gegenteiliges für Umstellungen in der eigenen Sphäre der Bank. Außerdem muss auch gegenüber Unternehmen die Zweiseitigkeit gewahrt sein, sodass die Ausübung billigen Ermessens die Bank auch zu einer Zinssenkung zwingen kann.
Aus der Begründung:
1. Nach stRsp des OGH sind einseitige Zinsanpassungsklauseln grundsätzlich nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen (RS0016594; ebenso etwa Iro, ÖBA 2006, 916 [Entscheidungsanmerkung]; Bollenberger in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht2 IV 37). Hinsichtlich der Bestimmtheit einer solchen Klausel gilt bei Unternehmerkrediten nur das allgemeine ...