Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nochmals: Meldeverpflichtung des Vereines aufgrund § 109 a EStG
Zum Beitrag von Dr. Herbert Grünberger in SWK-Heft 8/2003, Seite S 275, schreibt uns Alexander Batteg, Selbständiger Buchhalter in Salzburg:
„Zum Artikel ‚Meldeverpflichtung Vereine', SWK-Heft 8 vom , wäre meines Erachtens folgende Anmerkung nicht unwesentlich:
Die überwiegende Anzahl von Sportlehrern - in Vereinen wohlgemerkt - übt diese Tätigkeit nebenberuflich, d. h. dies ist nicht der Hauptberuf, aus. Unter der Voraussetzung,S. T 32 dass es sich in diesem Fall um einen freien Dienstvertrag handelt (weisungsungebunden, keine Kontrolle durch Vereinsvorstand, Vertretungsmöglichkeit, Entgelt zeitraumbezogen, kein Auslagenersatz etc.), kann von diesen Personen die Ausnahme wegen pauschalierter Aufwandsentschädigung (§ 49 Abs. 7 ASVG) in Anspruch genommen werden. D. h. Aufwandsentschädigungen gelten bis zur Höhe von 537.78 € p. m. nicht als Entgelt im Sinne des § 49 ASVG. Dieser Personenkreis unterliegt daher nicht der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG.
Dies bedeutet daher weiter, dass Entgelte, die Vereine an solche Personen (bis zu obiger Höhe!) auszahlen, auch nicht der Meldeverpflichtung aufgrund von § 109 a EStG unterliegen (siehe Erlass vom : ‚Mitteilungspflicht besteht nur hinsichtlich der folgenden in § 1 Abs. 1 der VO BGBl. II ...