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Erwerbsunfähigkeit
• Für den Bereich des Steuerrechts muss schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter der Begriff der Erwerbsunfähigkeit einheitlich dahin verstanden werden, dass nur eine solche Person als erwerbsunfähig im Sinne der betreffenden Bestimmung gilt, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann. - (§ 37 Abs. 1 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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